EU-Mehrwertsteueränderungen 2019, Teil 1: Besteuerung nach Ursprungsland, weniger Beweismittel
Das Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union (EU) ändert sich laufend.
Beinahe jedes Jahr müssen sich in der EU tätige Unternehmen auf neue Mehrwertsteuerregelungen einstellen. Diese Veränderungen erfordern oft, dass Unternehmen ihre Steuerverwaltungsprozesse und Steuertechnologien, ERP-Systeme und sogar Geschäftsmodelle ändern. Das war im vergangenen Jahr nicht anders, als die EU ihr Mehrwertsteuer-Digitalpaket verabschiedete; ein Versuch, das Mehrwertsteuersystem an den Anstieg des elektronischen Handels anzupassen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand abzubauen.
Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket wird weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen haben, die in Europa Transaktionen im E-Commerce tätigen, und viele dieser Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 gültig. All diese Änderungen sind für B2C-Anbieter von digitalen Dienstleistungen für EU-Verbraucher relevant. Ich werde hier über fünf bedeutende Änderungen in Zusammenhang mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket berichten, darunter die folgenden zwei.
Erstens werden EU-Anbieter, die relativ geringe Umsätze oder Einnahmen (weniger als 10.000 EUR) aus der grenzüberschreitenden Erbringung digitaler Dienstleistungen erzielen, von der im Mehrwertsteuersystem festgelegten Besteuerung im Ursprungsland profitieren. Diese Unternehmen sind berechtigt, die bekannten Regelungen ihres Herkunftslandes anzuwenden. (Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen am 1. Januar waren diese Unternehmen verpflichtet, den Mehrwertsteuersatz des Bestimmungslandes zu berechnen, in dem sich ihre Kunden befinden.) Wird der Schwellenwert von 10.000 EUR überschritten, muss der Anbieter den Mehrwertsteuersatz des Landes des Kunden berechnen. In solchen Fällen müssen Unternehmen und ihre Steuerabteilungen ermitteln, wo ihre Kunden ansässig sind.
Die zweite Vereinfachungsmaßnahme erlaubt EU-Anbietern, deren Umsatz aus digitalen B2C-Dienstleistungen innerhalb der EU 100.000 EUR nicht übersteigt, den Standort des Kunden auf der Grundlage eines Beweismittels zu bestimmen. (Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen waren Unternehmen verpflichtet, diese Bestimmung auf der Grundlage von zwei Beweismitteln zu treffen.)
Bedauerlicherweise gelten beide Maßnahmen nicht für Nicht-EU-Unternehmen, deren Umsatz unter den Schwellenwerten von 10.000 EUR bzw. 100.000 EUR bleibt. Diese ungünstigere Behandlung von Nicht-EU-Unternehmen scheint zum Neutralitätsgrundsatz und der Absicht, gleiche Bedingungen für alle Anbieter digitaler Dienstleistungen zu schaffen, im Widerspruch zu stehen.
In meinem nächsten Beitrag werde ich drei weitere wichtige Änderungen der Mehrwertsteuerregelungen besprechen.
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Bitte denken Sie daran, dass der Vertex-Blog Informationen zu Bildungszwecken enthält, keine spezifische Steuer- oder Rechtsberatung. Wenden Sie sich immer einen qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater, bevor Sie Maßnahmen basierend auf diesen Informationen ergreifen. Die im Vertex-Blog geäußerten Ansichten und Meinungen sind die der Autoren und spiegeln nicht notwendigerweise die offizielle Richtlinie, Position oder Meinung von Vertex Inc. wider.
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