Der Erfolg von Live-Streaming und die Konsequenzen für Umsatzsteuer/GST
Heute haben technische Fortschritte und die Auswirkungen der Pandemie Veranstaltungen ins Internet abwandern lassen. Jetzt ist die Frage: Sind diese Veranstaltungen digitale Services?
Mit der anhaltenden Pandemie und der massenhaften Absage von Live-Shows sind neue Services aufgetaucht: das Live-Streaming von Shows, deren Tickets für eine einzige Veranstaltung an Kunden auf der ganzen Welt verkauft werden. Mit diesem Boom rücken Steuerzuständigkeiten und Regeln stärker in den Fokus. Solche werden vor allem im Zusammenhang mit der Anwendung von Umsatzsteuer/GST geprüft.
Ursprünglich beruhte die Behandlung von Umsatzsteuer/GST für den Verkauf von Veranstaltungstickets darauf, an welchem Ort die Veranstaltung stattfand. Als die EU-Umsatzsteuerregeln für digitale Services 2013 zum ersten Mal in Kraft traten, gab es wenig Interesse an dieser seltenen Art von Services.
Heute haben technische Fortschritte diese Veranstaltungen ins Internet abwandern lassen. Jetzt ist die Frage, ob Veranstaltungen dieser Art als digitale Services gelten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Fall Geelen Gelegenheit, diese Frage zu beantworten, scheiterte aber. In diesem Fall (Webcam-Services, die auf den Philippinen gefilmt und in den Niederlanden online verkauft wurden) entschied der EuGH, dass die Umsatzsteuer in den Niederlanden fällig sei, da der Veranstalter und die Empfänger alle in den Niederlanden ansässig seien. Infolgedessen ließ der EuGH die Frage unbeantwortet, ob der Service als elektronisch erbrachter (oder digitaler) Service zu betrachten sei.
Entwicklung der EU-Umsatzsteuergesetzgebung
Allerdings hat sich die EU-Gesetzgebung in diesem Bereich weiterentwickelt, wie auch in anderen Steuerzuständigkeiten. Tatsächlich können diese Services in der EU als Telekommunikations-, Rundfunk- bzw. elektronische Services (TBE) betrachtet werden, die am Standort des Endkunden besteuert werden.
Diese Services können wiederum über MOSS (oder OSS ab 1. Juli 2021) gemeldet werden. Um in der EU als digitaler Service zu gelten, muss der Service ohne menschliches Eingreifen bereitgestellt werden. Dies wirft erneut die Frage auf, ob Live-Streaming als digitaler Service definiert werden kann. Wenn der Service jedoch vorab aufgezeichnet wird (d. h. nicht live) entspricht dies der EU-Definition eines digitalen Service. Wenn der Service live ist, gibt es keine Interaktion mit den Kunden und es muss erneut die Frage gestellt werden: Entspricht der Service damit nicht länger der EU-Definition eines digitalen Service?
Vor kurzem wurde in einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der EU-Umsatzsteuersätze auch eine dringend benötigte Klarstellung der Umsatzsteuerrichtlinie einbezogen, die sich auf den Ort der Bereitstellung des Eintritts zu virtuellen bzw. gestreamten Veranstaltungen bezieht. Diese Klarstellung bedeutet, dass beispielsweise Live-Schulungen oder Live-Veranstaltungen, für die ein Entgelt gezahlt werden muss, um Zugang zu erhalten, die folgende Umsatzsteuerbehandlung unter Berücksichtigung des Ortes der Lieferung erhält:
Für B2B: Ort der Lieferung, an dem der Geschäftskunde ansässig ist (wo das Reverse-Charge-Verfahren gilt)
Für B2C: Ort der Lieferung, an dem der Endkunde ansässig ist. Für diese Transaktionen können Unternehmen das EU-OSS-System (Union und Nicht-Union) nutzen, um die fällige Umsatzsteuer zu überweisen.
Die Situation in anderen Teilen der Welt
In den anderen Ländern – wie Kanada, Neuseeland, den GCC-Ländern, der Türkei, Taiwan und Mexiko (um nur einige zu nennen) – werden das Live-Streaming von Veranstaltungen und der Ticketverkauf für solche Veranstaltungen als digitaler Service betrachtet, und die digitale Plattform unterliegt bei der Bereitstellung dieses Service der Umsatzsteuer. Ein solcher Service unterliegt wahrscheinlich auch der US-Verkaufssteuer und potenziell der Unterhaltungssteuer in bestimmten US-Bundesstaaten.
Logischerweise beruht eine solche Behandlung der Umsatzsteuer immer noch auf der Idee der gleichen Wettbewerbsbedingungen und der Anwendung einheitlicher Behandlung, unabhängig davon, wie der Service bereitgestellt wird (vor Ort oder online).
Diese Behandlung der Umsatzsteuer wird die Analyse vereinfachen. Bei einem solchen Live-Streaming wird kein Unterschied zwischen der Behandlung des Live-Teils und des zuvor aufgezeichneten Teils gemacht. In der Realität werden wahrscheinlich in den meisten Fällen beide Arten von Services (live und aufgezeichnet) angeboten. Diese Service-Merkmale können zu Problemen führen, z. B. wenn ein Ticket sowohl Zugang zur Live-Show als auch zur Aufzeichnung gewährt.
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