Neue Umsatzsteuervorschriften für EU-Zahlungsdienstleister: Teil 2 – Die Anforderungen
Zur Verhinderung von Umsatzsteuerbetrug im E-Commerce-Sektor hat die EU im Rahmen eines „Follow the Money“-Ansatzes neue Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister erlassen, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
In meinem vorherigen Beitrag habe ich die Gründe für diese Änderung bereits untersucht. In diesem zweiten Beitrag werde ich nun hervorheben, welche Unternehmen diese Regeln einhalten müssen und wie sie dabei vorgehen sollten. Auch hier besteht das Ziel dieser neuen Maßnahmen darin, EU-Mitgliedsstaaten Erkennungs- und Kontrollinstrumente zur korrekten Bewertung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten auf grenzüberschreitende B2C-Lieferungen bereitzustellen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die neue Gesetzgebung wird für folgende Definitionen von Zahlungsdienstleistern gelten: Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Postscheckämter, Zahlungsinstitute, die Europäische Zentralbank und nationale Zentralbanken, Mitgliedstaaten oder regionale/lokale Behörden, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als öffentliche Behörden handeln. Zahlungsdienstleister müssen Informationen über Zahlungsvorgänge aufzeichnen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Zahler und der Zahlungsempfänger befinden sich in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten oder der Zahlungsempfänger ist außerhalb der EU und der Zahler innerhalb der EU ansässig; und die Gesamtzahl der Zahlungen, die ein bestimmter Zahlungsempfänger erhalten hat, überschreitet den Grenzwert von 25 pro Kalenderquartal (das Limit von 25 Transaktionen pro Quartal gilt pro Zahlungsdienstleister).
Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?
Zu den Informationen, die ein Zahlungsdienstleister für jede Transaktion aufzeichnen muss, gehören:
- Der BIC oder ein anderer Code, der den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert
- Der Name des Zahlungsempfängers oder der Geschäftsname
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
- Die IBAN oder eine andere Zahlungskontonummer, die das individuelle Zahlungskonto des Zahlungsempfängers eindeutig identifiziert
- Der BIC oder eine andere Geschäftskennung, die den im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert, wenn der Zahlungsempfänger Geldbeträge erhält, ohne ein eigenes Zahlungskonto zu führen
- Die Adresse des Zahlungsempfängers in den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters
- Alle ausgeführten Zahlungsvorgänge
- Alle Zahlungserstattungen für Transaktionen, die auf der Grundlage des obigen Eintrags erfasst wurden.
Wie werden die Informationen übermittelt?
Zahlungsdienstleister müssen die oben genannten Daten spätestens am Ende des Monats, der auf das Kalenderquartal folgt, auf das sich die Informationen beziehen, an den Mitgliedstaat ihrer Niederlassung übermitteln. Die Mitgliedstaaten leiten diese Informationen an ein zentrales elektronisches Zahlungsverkehrssystem (CESOP) weiter, in dem die Daten fünf Jahre lang gespeichert werden. Die Zahlungsdaten werden von den Mitgliedsstaaten genutzt, um die von Marktplätzen und anderen Fernverkäufern gemeldeten Informationen abzugleichen, mit dem Ziel, ausländische Anbieter aufzuspüren, die Waren an lokale Verbraucher verkaufen, aber ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommen.
Im letzten Teil dieser dreiteiligen Serie werde ich eine Einschätzung vornehmen, inwiefern diese neuen Regeln die Umsatzsteuerlücke im E-Commerce schließen können.
Disclaimer
Bitte denken Sie daran, dass der Vertex-Blog Informationen zu Bildungszwecken enthält, keine spezifische Steuer- oder Rechtsberatung. Wenden Sie sich immer einen qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater, bevor Sie Maßnahmen basierend auf diesen Informationen ergreifen. Die im Vertex-Blog geäußerten Ansichten und Meinungen sind die der Autoren und spiegeln nicht notwendigerweise die offizielle Richtlinie, Position oder Meinung von Vertex Inc. wider.
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