Das Reformpaket "Umsatzsteuer im digitalen Zeitalter" (ViDA) der Europäischen Kommission schlägt nicht nur wichtige steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung und den digitalen Markplätzen vor, sondern zielt auch darauf ab, die umsatzsteuerlichen Meldeverpflichtungen für Unternehmen in der gesamten EU zu verringern. Dies soll durch Änderungen der Regelungen im eCommerce Bereich insbesondere in Bezug auf die aktuellen ausländischen Registrierungsverpflichtungen erreicht werden. Diese Änderungen würden am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Das bestehende One-Stop-Shop-System (OSS) der Europäischen Union für B2C-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen zwischen EU Mitgliedstaaten würde auf inländische B2C-Lieferungen von Waren ausgeweitetwenn der Lieferant keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat. Darüber hinaus soll eine neue OSS-Regelung für das innergemeinschaftliche Verbringen von eigenen Wareneingeführt werden. Zudem wäre das Import-One-Stop-Shop-System (IOSS) für die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert in die EU für Marktplatzbetreiber verpflichtend.
Die bestehende Ausnahmeregelung für Konsignationsläger würde am 31. Dezember 2025 auslaufen. Dieser Zeitrahmen sieht eine 12-monatige Frist für den Abschluss von Konsignationslagervereinbarungen vor, die bis Ende 2024 noch in Kraft waren. Ein verpflichtendes Reverse-Charge-Verfahren soll auch für B2B-Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eingeführt werden, bei denen der Lieferant am steuerlichen Ort der Leistung lediglich eine umsatzsteuerliche Registrierung besitzt, jedoch nicht ansässig ist , der Kunde diese Voraussetzung jedoch erfüllt (sog. Extended Reverse-Charge). Zudem würde die aktuelle Regelung für Marktplätze, welche B2C-Lieferungen von Gegenständen ermöglichen, ausgeweitet, so dass fast alle Lieferungen von Gegenständen (sowohl B2C als auch B2B), die über Marktplätze in der EU abgewickelt werden, unter die erweiterte Regelung für fallen würden. Dies gilt auch für das Verbringen von eigenen Waren innerhalb der EU, die über Marktplätzen abgewickelt werden.
Wie bereits erwähnt, ist dies ein weitreichender Vorschlag. Daher ist für Sie als Steuerverantwortlichem in Ihrem Unternehmen, welches in der EU agiert, folgendes sinnvoll:
- Beobachten Sie die Fortschritte und Entwicklungen der ViDA-Vorschläge.
- Denken Sie daran, dass bedeutende Änderungen im Bereich Umsatzsteuer, insbesondere in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung, mit ziemlicher Sicherheit eintreten werden, unabhängig davon, welche Form sie letztendlich annehmen; und
- Handeln Sie lieber früher als später, wenn es darum geht, die Steuertechnologie und -prozesse einzuführen, die erforderlich sind, um die steuerlichen Anforderungen einzuhalten, um der digitalen Wirtschaft besser gerecht zu werden.
Möchten Sie nocheinmal Teil 1 or Teil 2 der Blogserie „Umsatzsteuer im digitalen Zeitalter lesen?
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