Neue Umsatzsteuervorschriften für EU-Zahlungsdienstleister: Teil 3 – Die Milliardenfrage
Zur Verhinderung von Umsatzsteuerbetrug im E-Commerce-Sektor hat die EU im Rahmen eines „Follow the Money“-Ansatzes neue Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister erlassen, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Meine vorherigen Beiträge in dieser dreiteiligen Serie untersuchen die Gründe für die Änderung und die neuen Compliance-Anforderungen. Die neuen EU-Umsatzsteuervorschriften für grenzüberschreitende E-Commerce-Transaktionen sollen den Betrug eindämmen. Aber wie effektiv werden sie sein, um die geschätzten 5 Milliarden Euro an Umsatzsteuereinnahmen zu reduzieren, die jährlich bei diesen Transaktionen verloren gehen?
Um diese Frage zu beantworten, wollen wir uns zunächst anschauen, was laut den Steuerbehörden der EU den Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug im E-Commerce aktuell behindert:
- Ein Mangel an Ressourcen der Steuerbehörde (d. h. Personal, Geld und Werkzeuge) im Vergleich zum Transaktionsvolumen, dass es zu prüfen gilt;
- Eine ineffektive Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten;
- Eine mangelnde Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Steuerbehörden;
- Das Fehlen von Instrumenten zur Durchsetzung der Umsatzsteuervorschriften für Fernlieferanten von außerhalb der EU; und
- Ein Defizit an Kooperationsbereitschaft seitens der großen Plattformen und Marktplätze.
Als Nächstes wollen wir die Verwendungsweise der Daten genauer ansehen, die nach den neuen Regeln eingereicht werden müssen: Im Rahmen der neuen Meldepflichten werden Steuerbehörden eine große Menge an Daten von Zahlungsdienstleistern erhalten. Um wertvolle Erkenntnisse zu gewinnen, müssen diese Daten entsprechend verarbeitet werden. Während einige grundlegende Datenprüfungen (z. B. das Entfernen von Duplikaten) vom zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (CESOP) durchgeführt werden, bleibt unklar, ob diese Informationen mit anderen Quellen abgeglichen werden. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete technologische Lösungen einsetzen, die einen automatischen Abgleich von umsatzsteuerrelevanten Informationen ermöglichen. Der Aufbau eines zentralen Archivs für Zahlungsdaten allein wird nicht zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im elektronischen Handel beitragen, wenn der Mangel an Ressourcen (den die Steuerverwaltungen als Hauptursache für die langsamen Fortschritte in diesem Bereich ausgemacht haben) weiterhin eine effiziente Nutzung der gesammelten Informationen verhindert.
Zum Abschluss wollen wir die Durchsetzung betrachten: Die neuen Regeln sollen die Steuerverwaltungen mit Informationen über nicht konforme Unternehmen unterstützen. Geht es um die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug, ist der Erhalt der richtigen Daten nur der erste Schritt im Prozess der Umsatzsteuererhebung. Die nächste Frage ist, wie man die Verpflichtungen zur Einhaltung der Umsatzsteuerregularien durchsetzen kann. Es geht also darum, wie man die Umsatzsteuer tatsächlich von Fernverkäufern einzieht. Dies kann durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen und die Konzentration auf gemeinsame Aktionen gewährleistet werden. In den aktuellen Vorschlägen ist jedoch keiner dieser Schritte vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2021 werden Online-Marktplätze in die Erhebung der Umsatzsteuer auf bestimmte E-Commerce-Transaktionen einbezogen. Eine Plattform, die B2C-Importe von Waren mit einem Wert unter 150 Euro oder Verkäufe von Waren innerhalb der EU durch Nicht-EU-Unternehmen ermöglicht, wird als Lieferant dieser Waren eingestuft. Dies bedeutet wiederum, dass die Online-Plattform (und nicht der Verkäufer) für die Abführung der Umsatzsteuer an die Steuerbehörden verantwortlich ist. Je nach anwendbarem Geschäftsmodell wird es jedoch weiterhin möglich sein, dass Zahlungen nicht von der Plattform entgegengenommen, sondern direkt zwischen Lieferanten und Kunden abgewickelt werden. In einem solchen Fall identifiziert das CESOP nicht die Person, die für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich ist (die Plattform), sondern informiert über den Verkäufer, der nicht für die Erhebung der Umsatzsteuer verantwortlich ist.
Diese Überlegungen deuten darauf hin, dass die neuen Regeln für Zahlungsdienstleister viele der Hindernisse, die die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs im elektronischen Handel behindern, nicht beseitigen werden. Die neuen Regeln mögen den Steuerverwaltungen mehr Informationen darüber liefern, wer für die Abführung der Umsatzsteuer haftbar sein kann. Sie werden jedoch nicht unbedingt eine effektive Mehrwertsteuererhebung gewährleisten.
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